Satzung des SPD-Ortsvereins Munster

Hier finden Sie die Satzung des SPD-Ortsvereins Munster mit dem aktuellen Stand vom 01. März 2020.


§1 Name, Tätigkeitsbereich

    1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Munster, der vom Unterbezirksvorstand abgegrenzt ist.
    2. Er führt den Namen SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS Ortsverein Munster. Sein Sitz ist Munster.

§2 Mitgliedschaft

    1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der(die) Antragsteller(in) wohnt.
    2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen.
    3. Ein Parteimitglied kann nicht einem anderen Ortsverein angehören.

§3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Ortsvereinsvorstand.

§4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins.


§5 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung soll in der Regel monatlich, muss jedoch mindestens einmal im Quartal einberufen werden.
    2. Sie wird vom Ortsvereinsvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Im Falle von Wahlen gilt eine Einladungsfrist von zwei Wochen.
    3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Ortsvereinsvorstandes mit verkürzter Frist einberufen werden.
    4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    5. Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, wählt Delegierte zu Wahlkreiskonferenzen und verabschiedet Anträge sowie Entschließungen. Die Wahlen der Delegierten sind geheim.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
    7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    8. Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl die Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindevertretung und legt in geheimer Abstimmung deren Reihenfolge auf den Listen fest. Hierbei ist der § 11 des Organisationsstatuts und die Wahlordnung der SPD zu beachten.

§6 Hauptversammlung

    1. Alle zwei Jahre findet eine Hauptversammlung statt.
    2. Aufgabe der Hauptversammlung ist es, Berichte entgegenzunehmen sowie den Ortsvereinsvorstand, die Revisorinnen und Revisoren und die Delegierten zur Kreis-/ Unterbezirkskonferenz für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Hierbei ist die Wahlordnung der SPD zu berücksichtigen.
    3. Die Hauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung.
    4. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
    5. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:
      1. der/die Vorsitzende,
      2. stellvertretende Vorsitzende
      3. der/die Kassierer/in
      4. der/die Schriftführer/in
      5. weitere Mitglieder
    6. Für die Wahl jedes oder jeder stellvertretenden Vorsitzenden ist ein getrennter Wahlgang möglich. Die Beisitzer/innen werden in einer Listenwahl gewählt.
    7. Für Wahlen in den Vorstand ist im 1. Wahlgang die Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Ansonsten gilt die Wahlordnung der SPD (§§ 7 und 8)
    8. Während einer Wahlperiode notwendig werdende Ergänzungs- oder Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Hierbei ist § 10 der Wahlordnung der SPD zu beachten. Die Vorschriften über die Jahreshauptversammlung sind anzuwenden.

§7 Der Ortsvereinsvorstand

    1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
      Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitgliedschaften und den Titel „Ehrenvorsitzende/r“ des Ortsvereins Munster zu vergeben.
    2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
      1. dem/ der Vorsitzenden,
      2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
      3. dem/ der Kassierer/in
      4. dem/ der Schriftführer/in
      5. dem/ der Seniorenbeauftragten
    3. Der geschäftsführende Ortsvereinsvorstand besteht aus der/dem Ortsvereinsvorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Das für Pressearbeit zuständige Vorstandsmitglied nimmt mit beratender Stimme teil, sofern es nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist.
    4. Mit beratender Stimme nehmen an der Sitzung teil, sofern sie nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind:
      1. der/ die Vorsitzende der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Munster oder sein(e)/ Ihr(e) Stellvertreter/in,
      2. die Vorsitzenden der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften bzw. deren Stellvertreter/innen,
      3. die Revisorinnen und Revisoren des Ortsvereins;
      4. die zur Betreuung von Fachgebieten vom Vorstand hinzugewählten Mitglieder und
      5. die/der Ehrenvorsitzende(r) des Ortsvereins Munster.
    5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung regelt.

§8 Revisoren

    1. Die Hauptversammlung wählt insgesamt drei Revisorinnen und Revisoren für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig, jedoch scheidet bei jeder Neuwahl mindestens eine(r) der bisherigen Revisorinnen oder Revisoren aus.
      Revisorinnen und Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein.
    2. Die Kassenprüfung hat gemäß den Bestimmungen der Finanzordnung der SPD mindestens einmal jährlich mindestens von zwei Revisorinnen oder Revisoren zu erfolgen.

§9 Arbeitsgemeinschaften

Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatuts gebildet werden.


§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§12 Sonstiges

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, der Schiedsordnung und der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, des Statuts des zuständigen Bezirks und der Satzung des Kreisvereins/ Unterbezirks Soltau-Fallingbostel in den jeweils gültigen Fassungen.


§13 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2020 beschlossen.
Sie tritt am 1. März 2020 in Kraft.