Bereits in der letzten Ratssitzung brachte die SPD Munster ihren Antrag ein, fortan öffentliche Ratssitzungen und Ausschusstagungen online per Stream für die Munsteraner Bürger/innen zu übertragen. Der Antrag wird demnächst im Ausschuss für Wirtschaft, Stadtentwicklung und Digitalisierung diskutiert werden, bevor es zur endgültigen Beschlussfassung kommt. Dann muss die Stadtverwaltung die technische Umsetzung prüfen und die Datenschutzregelung klären.
Live-Streams von Ratssitzungen im Internet dienen dazu, demokratische Abstimmungsprozesse auf kommunaler Ebene transparenter zu gestalten. Zudem sollen die in den Sitzungen diskutierten Inhalte einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern nähergebracht werden. Live-Streams von Ratssitzungen können gerade in Zeiten aufkeimender Politikverdrossenheit die demokratische Basis stärken und das allgemeine Interesse der Bürgerinnen und Bürger an Politik fördern. Ein Livestream und vor allem die spätere Verfügbarkeit der Redebeiträge kann neben einem Imagegewinn für den Stadtrat und die Stadtverwaltung auch die Identifikation mit der Gemeinde stärken.
Da vor allem in Corona-Zeiten die Kapazitäten an Sitzplätzen begrenzt sind und eine Vielzahl an Bürgerinnen und Bürgern den Weg abends zum Versammlungsort scheut, bietet das digitale Medium Livestream hier ganz neue Möglichkeiten der Informationsweitergabe. Vor allem die Jugend kann über den Livestream-Kanal gewonnen werden, da sie digitale Medien in hohem Maß bereits nutzt.
Gleichwohl müssen bei allen Vorteilen, die das Streaming mit sich bringt, auch die Grundrechte derer beachtet werden, die in der Ratssitzung entweder als Mandatsträger Rede und Antwort stehen oder als Interessierte aus dem Publikum heraus die Sitzung verfolgen. Im Zuge des Live-Streamings werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage oder die Einwilligung der jeweils betroffenen Person voraus. In Niedersachsen findet sich die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Live-Streamings aus Ratssitzungen in § 64 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Demnach sind Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung zulässig, wenn die Hauptsatzung der Kommune eine entsprechende Regelung enthält.