Deutsche Rüstungsexporte 2018

Bevor wir die Jahresbilanz von Rüstungsexporten vorstellen, möchten wir vorab kurz klären, wie die Genehmigungen bei Rüstungsverkäufen ins Ausland vorgegangen wird.  Denn für Rüstungsexporte gelten in Deutschland ganz besondere Gesetze und Genehmigungspflichten.  Diese wurden erlassen, um mithilfe der Erteilung oder Verwehrung von Exportbewilligungen den Ausfuhr zu kontrollieren und zu regulieren. Dabei gelten je nach Produktkategorie unterschiedliche Genehmigungspflichten. Solche genehmigungspflichtige Waren sind in speziellen Listen aufgeschlüsselt.

In Deutschland wird unter dem Begriff Rüstungsexport unter drei Ausfuhrvarianten unterschieden: der Export von sogenannten Dual-Use-Gütern, der Export von Rüstungsgütern und der Export von Kriegswaffen. Dabei gelten für jede dieser Exportart verschiedene Genehmigungsverfahren – je nachdem, in welche Produktkategorie die Güter fallen.

Grundsätzlich gibt es vier verschiedene Kategorien an Ausfuhrarten:

  1. Zivile Güter
  2. Dual-Use-Güter
  3. Rüstungsgüter
  4. Kriegswaffen

Zivile Güter sind grundsätzlich frei von allen Handelsbeschränkungen und Exporteure haben einen rechtlichen Anspruch darauf, ihre Waren ausführen zu dürfen. Diese Freiheiten dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen beschnitten werden, wenn zum Beispiel von dem Produkt eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder über dem zu belieferndem Land ein Totalembargo verhängt wurde.

Dual-Use-Güter sind Wirtschaftsgüter, die einerseits für zivile Zwecke hergestellt werden, aber andererseits auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können. Ein Beispiel für ein solches Produkt mit doppeltem Verwendungszweck wäre ein bestimmter Signalanalysator für Funkfrequenzen, der sowohl in der zivilen als auch in der militärischen Luftfahrt genutzt werden kann. Bezüglich der militärischen Nutzbarkeit von Dual-Use Güter könnte man vermuten, dass ihre Ausfuhr stets genehmigungspflichtig ist. Dies ist allerdings nicht der Fall: Es sind nur diejenigen Dual-Use Güter genehmigungspflichtig, deren möglicher militärischer Einsatz von besonderer strategischer Bedeutung ist oder wenn sie zur Entwicklung und Herstellung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten.

Wenn ein Dual-Use-Produkt laut Auflistung als bewilligungspflichtig gilt, ist ein Antrag auf Exportgenehmigung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zu richten. Dieses entscheidet innerhalb seines Ermessensspielraums stets selbstständig über die Ausfuhrerlaubnis für die Dual-Use-Güter. Ist das Vorhaben jedoch von besonderer politischer Tragweite, leitet das BAFA den Antrag an die weiteren Instanzen des Genehmigungsprozesses weiter.

Rüstungsgüter sind jene Güter, die vorrangig oder ausschließlich einer militärischen Verwendung dienen. Diese müssen aber nicht unbedingt wesentliche Komponenten von Waffentechnologie sein. Hierzu zählen beispielsweise Uniformen, Lastkraftwagen mit Tarnanstrich oder Aufstellvorrichtungen für Gewehre. Sie dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Wie bei Dual-Use-Gütern ist grundsätzlich das BAFA für die Genehmigung oder Ablehnung der Ausfuhranträge für Rüstungsgüter zuständig.

Kriegswaffen stellen eine besondere Kategorie der allgemeinen Rüstungsgüter dar. Alle Güter, die als Kriegswaffe gelten, sind im Rahmen des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf der sogenannten Kriegswaffenliste aufgeführt. Sie unterliegen im Vergleich zu den anderen Rüstungsgütern einem verschärften Ausfuhrgenehmigungsprozess. In einem zweistufigen Verfahren muss zunächst eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen, um danach in einem zweiten Schritt eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu beantragen.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist insofern strenger als das Außenwirtschaftsgesetz,  als dass es explizit keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen gibt, sondern diese nur dann gewährt wird, wenn bestimmte Gründe dafür sprechen. Dies Beweispflicht wird dabei umgekehrt: während nach dem Außenwirtschaftsgesetz begründet werden muss, warum ein Rüstungsgut ausnahmsweise nicht exportiert werden darf, muss für Kriegswaffen begründet werden, warum ihre Ausfuhr ausnahmsweise doch zulässig ist.

Die Prüfung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erfolgt nicht durch die BAFA, sondern durch die Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in bestimmten Fällen auch Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Erst, wenn auf diesem Weg eine Ausfuhrerlaubnis erteilt wurde, erfolgt im zweiten Schritt eine Prüfung durch das BAFA nach dem Außenwirtschaftsgesetz.

Deutsche Rüstungsexporte im Jahr 2018

 

Im Jahr 2018 hat die Bundesregierung fast ein Viertel weniger Rüstungsexporte zugelassen als im Vorjahr. Innerhalb nur eines Jahres brach der Gesamtwert regelrecht um 22,7 Prozent ein: von 6,242 Milliarden Euro auf 4,824 Milliarden Euro. Besonders bei den umstrittenen Lieferungen an Staaten außerhalb der Europäischen Union und der Nato ging die Werte sogar knapp ein Drittel (32,8 Prozent) zurück. Dadurch muss die deutsche Rüstungsindustrie das dritte Jahr in Folge eine Abnahme der Ausfuhrgenehmigungen hinnehmen. Ein Wachstum war zuletzt 2015 zu verzeichnen, damals mit einem Rekordwert von 7,86 Milliarden Euro. Danach ging es nur noch bergab.

Diesen Trend hatte der Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie (BDSV) bereits im Dezember zumindest zum Teil auf die „unvorhersehbare“ und für Kunden und Partnerländer „durch überraschende Wendungen oft nicht nachvollziehbare“ Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung zurückgeführt. Während bei einigen Nationen strikte Restriktionen herrschten, wurden zum Beispiel auch für so brisante Staaten wie Algerien und Pakistan im Jahre 2018 Exportgenehmigungen im dreistelligen Millionenbereich erteilt. Insgesamt betrafen immer noch mehr als die Hälfte der Bewilligungen (52 Prozent) sogenannte Drittländer außerhalb von EU und Nato. Es ist allerdings anzumerken, dass es sich hierbei um den niedrigsten Anteil seit 2011 handelt.

Die deutsche Genehmigungspraxis ist deutlich zurückhaltender als die der wichtigsten Bündnispartner USA, Frankreich und Großbritannien. So hatte die Bundesregierung als Reaktion auf die Affäre um die Tötung des regierungskritischen saudischen Journalisten Jamal Khashoggi alle Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien gestoppt – auch die bereits genehmigten. Kein anderer großer Waffenexporteur in der EU oder Nato folgte diesem Beispiel.

Trotz des im November verhängten Exportverbots zählte Saudi-Arabien 2018 immer noch zu den besten Kunden der deutschen Rüstungsindustrie mit Exportgenehmigungen im Wert von rund 416 Millionen Euro. Eigentlich hatte die Bundesregierung auf Drängen der SPD schon im März 2018 im Koalitionsvertrag beschlossen, keine Rüstungsgüter mehr an Staaten zu liefern, die „unmittelbar“ am Jemen-Krieg beteiligt sind. Saudi-Arabien führt eine Kriegsallianz von neun Ländern an, die im Jemen gegen die vom Iran unterstützten Huthi-Rebellen kämpft.

Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD auf weitere Einschränkungen bei Rüstungsexporten verständigt. Dazu sollten die bisherigen bestehenden Richtlinien von 2000 überarbeitet und verschärft werden. Eigentlich hätte dies im vergangenen Jahr schon geschehen soll, aber Union und SPD lagen in ihren Positionen lange weit auseinander. Während die Union fürchtet, zu restriktive Regelungen für den Export würde Deutschland als Partner internationaler Rüstungsprojekte isolieren und den Standort schwächen, legt die SPD weiter Wert darauf, die Verabredungen aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Darin war bereits das Exportverbot für Kleinwaffen wie Maschinenpistolen, Sturmgewehre und leichte Mörser in Drittländer festgeschrieben, da diese erst zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten in Krisengebieten führen.