Um Familien in Deutschland den finanziellen Grundbedarf ihrer Kinder zu garantieren, hat der Sozialstaat den Kinderfreibetrag und das Kindergeld geschaffen. Beide Fördermittel sind zwar in ihrer Entwicklung und Gestaltung eng aneinander gekoppelt, doch es gilt stets für Eltern, dass sie nur eines von beidem für ihren Nachwuchs beantragen dürfen. Beides zu beanspruchen ist also nicht möglich. Doch für welche staatliche Unterstützung für die lieben Kleinen entscheidet man sich nun? Und worin liegt der Unterschied?
Das Kindergeld ist ein fester Geldbetrag, der Eltern monatlich vom Finanzamt ausgezahlt und nicht von der Einkommenssteuer berücksichtigt wird. Der Anspruch auf Kindergeld tritt mit der Geburt des Kindes in Kraft und die Höhe der monatlichen Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die sich im Familienhaushalt befinden. Im Jahr 2018 erhielten Eltern monatlich für ihr 1. und 2. Kind jeweils 194 Euro, beim 3. Kind waren es 200 Euro und ab dem 4. Kind 225 Euro.
Eine wesentliche Forderung der SPD im Koalitionsvertrag war es, das Kindergeld um 10 Euro jeweils anzuheben. Dies wurde im Oktober 2018 durch das Familienentlastungsgesetz schließlich verabschiedet und gilt seit dem 01. Juli 2019. Damit erhalten Eltern pro Monat für das 1. und 2. Kind fortan 204 Euro, für das 3. Kind 210 Euro und ab dem 4. Kind 235 Euro. Eine weitere Kindergelderhöhung von 15 Euro pro Monat wird 2021 umgesetzt werden.
Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld nicht als Geldbetrag vom Finanzamt ausgezahlt, sondern ist ein Freibetrag, der vom versteuernden Einkommen der Eltern abgezogen wird und bei der Abrechnung der Einkommensteuer als steuerfrei angesehen wird. Man könnte damit sagen, dass das Kindergeld im Grunde nichts anderes ist als eine Vorauszahlung des zum Jahresende berücksichtigten Kinderfreibetrags bei der fälligen Lohnsteuerabrechnung.
Wie auch beim Kindergeld entsteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag mit der Geburt des Kindes. Der Anspruch endet bei beiden Vergütungen mit Abschluss des 18. Lebensjahres des Kindes oder bis zum Abschluss des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind zudem noch im Studium oder in der Ausbildung befindet. Falls das Kind behindert oder außerstande ist, sich selbst zu versorgen, besteht ein Anspruch sogar noch über das Alter von 25 Jahren hinaus.
2018 lag der Kinderfreibetrag noch bei einer Grenzschwelle von 7.428 Euro im Jahr. Im Zuge des Familienentlastungsgesetz forderte die SPD im zuvor verabschiedeten Koalitionsvertrag eine Erhöhung auf 7.620 Euro jährlich für beide Elternteile pro Kind im Haushalt. Dieser Freibetrag setzt sich zusammen aus 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf und 4.980 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes. Eine weitere Anhebung des Kinderfreibetrags auf 7.812 Euro wird im Jahr 2021 erfolgen.
Ob nun der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld für steuerpflichtige Eltern von Vorteil ist, entscheidet automatisch das Finanzamt nach der so genannten Günstigerprüfung. Für Ehepaare mit Kind lohnt sich der Freibetrag erst etwa ab einem gemeinsamen Bruttoeinkommen von ca. 60.000 Euro. Bei Ledigen mit Kind rentiert er sich erst ab ungefähr 30.000 Euro.