Arbeitswelt 2019 – Arbeit auf Abruf

„Sie müssen morgen zur Arbeit erscheinen! Wir haben derzeit einen großen Krankenstand.“ – „Morgen früh brauchen Sie nicht in unserem Betrieb erscheinen. Momentan gibt es nicht viel zu tun.“ – Arbeitnehmer, die in Mini-Jobs tätig sind und einen Arbeitsvertrag mit der Klausel Arbeit auf Abruf unterzeichnet haben, kennen solche Anrufe vom Chef nur zu gut. Wer sich zum Beispiel seinen Unterhalt als Aushilfe in einer Gaststätte verdient oder in Freizeitparks bei einer besonders hohen Besucherzahl einspringen muss, ist in der Regel an ein solches Beschäftigungsverhältnis gebunden.

Eine klare Definition für die Arbeit auf Abruf findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Darin heißt es, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich darüber geeinigt haben, dass der Arbeitnehmer nur so viel Leistung zu erbringen hat, wie Arbeit im Betrieb für ihn anfällt. Doch damit einher gehen für diese Art von Mini-Jobber auch ganz besondere Probleme. Denn sie können ihr Privatleben nicht zukunftssicher planen. So sind sie nicht in der Lage, ihre Arbeitszeiten fest zu terminieren und das Einkommen schwankt für sichere Berechnungen ihrer monatlichen Ausgaben teilweise einfach zu stark.

Die SPD konnte durchsetzen, dass ab 01. Januar 2019 mehr planerische Sicherheit für Mini-Jobber besteht. Denn der Arbeitgeber muss sich fortan bei Arbeit auf Abruf an gesetzliche Vorgaben halten, was die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit betrifft. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine feste wöchentliche Mindestarbeitszeit. Diese darf im Monat nicht um 25% angehoben und nicht um 20% unterschritten werden. Wird die Mindestarbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht festgelegt, so gilt eine gesetzliche Mindestdauer von 20 Stunden pro Woche.

Diese Maßnahme wirkt sich direkt auf die Einkommensverhältnisse von Mini-Jobbern aus. Denn damit rutscht der Mini-Jobber „auf Abruf“ automatisch in das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis. Bei einer Mindestarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche steigt der durchschnittliche Monatsverdienst auf über 450 Euro an. Damit besteht keine gesetzliche Regelung eines 450-Euro-Mini-Jobs mehr und der Arbeitgeber muss sich somit wie bei gewöhnlichen Teilzeit-/Vollzeit-Arbeitsverträgen an den Sozialversicherungen beteiligen – selbst bei der Zahlung des derzeitigen Mindestlohns von 9,19 Euro. In der Entwicklung des Mini-Jobs haben die Sozialdemokraten hiermit einen bedeutenden Schritt für alle Geringverdiener dieser Gehaltsgröße erreicht.